Die Donau als internationale Seeschiffahrtsstraße ist zugleich Fischereirevier. Meist ist das Angeln jedoch nur vom Ufer aus gestattet. Oft nicht einmal vom uferseitig verhefteten Boot aus. Kennt jemand den rechtlichen Hintergrund warum das tatsächlich verboten sein sollte.
Reviergrenze ist doch meistens Flussmitte. Ist die Donau nun fast 300 Meter breit, wie zB im Raum Tullnerfeld, bedeutet das, dass nur ein winziger Teil des eigentlichen Reviers legal befischbar wäre. Weniger als 1 % !
Was spricht eigentlich dagegen generell eine befischbare Uferzone zB "bis 30 m Uferabstand" in die Lizenzen einzubeziehen ? Eine Beeinträchtigung des Schifffahrtsverkehrs wäre dabei nicht zu befürchten.
An manchen Stellen der NÖ Donau soll das ja ohnehin schon "vom geruderten Boot aus " erlaubt sein.
Ich finde das Thema durchaus diskussionswürdig. Was meint ihr ?
editiert von: donauzille, 15.06.2009, 15:02 Uhr